Der Marktrat hat in der Sitzung vom 18.11.2025 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplans- und Grünordnungsplan Mischgebiet „Tettenwang Nord“ aufgestellt und die Billigung des Vorentwurfs beschlossen.
Geltungsbereich
des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB, sowie Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Mischgebiet „Tettenwang Nord“ in Tettenwang
Der Marktrat hat in der Sitzung vom 18.11.2025 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplans- und Grünordnungsplan Mischgebiet „Tettenwang Nord“ aufgestellt und die Billigung des Vorentwurfs beschlossen.
Geltungsbereich

Geltungsbereich auf der Flurnummer 881 (TF) der Gemarkung Tettenwang
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines Mischgebiets geschaffen. Dem städtebaulichen Ziel, Wohnraum sowie Flächen für Gewerbe zu schaffen, wird hiermit Rechnung getragen.
Ortsansässige erkundigen sich immer wieder nach freien Flächen im Gemeindegebiet, um sich weiterentwickeln zu können. Ziel der Planung ist die Erhaltung der örtlichen Betriebe und die Sicherung und Entwicklung der lokalen Arbeitsplätze, sowie Wohnbauflächen. Mit der Planung soll dem Belang der Wirtschaft, auch ihrer mittelständigen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung gem. §1 Abs. 6 Nr. 9 Buchst. A BauGB Rechnung getragen werden.
Die Fläche wird als Mischgebiet (MI) nach § 6 BauNVO ausgewiesen.
Im bestehenden Flächennutzungsplan ist der Geltungsbereich als Fläche für die Wohnbebauung ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren entsprechend geändert.
Der Vorentwurf des Bebauungsplan und die Begründung liegen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit
vom 01.12.2025 bis einschließlich 16.01.2025
im Rathaus des Marktes Altmannstein, Marktplatz 4, 93336 Altmannstein (Marktbauamt, II. Stock, Zi.-Nr. 2.04) während der üblichen Dienstzeiten öffentlich aus.
Stellungnahmen sollen während dieser Frist elektronisch an bauamt@altmannstein.de und bei Bedarf in Textform im Rathaus oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan/ die Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Stadt den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Flächennutzungsplanänderung nicht von Bedeutung ist.
Parallel zur öffentlichen Auslegung werden die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Änderung berührt werden kann, eingeholt (§ 4 Abs. 1 BauGB).
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.