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Bekanntmachung

über den Aufstellungsbeschluss und die öffentliche Auslegung zur Aufstellung einer Einbeziehungssatzung im Ortsteil Steinsdorf im Bereich der Grundstücke Fl.-Nrn. 692 (TF) und 392 (TF) der Gemarkung Steinsdorf

Der Haupt-, Bau-, Finanz- und Umweltausschuss Altmannstein hat in seiner Sitzung vom 06.08.2025 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, eine Einbeziehungssatzung für den Ortsteil Steinsdorf im Bereich der Grundstücke Fl.-Nrn. 692 (TF) und 392 (TF) der Gemarkung Steinsdorf im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB aufzustellen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Ferner hat der Haupt-, Bau-, Finanz- und Umweltausschuss Altmannstein am 06.08.2025 den Entwurf der Einbeziehungssatzung in der Fassung vom 06.08.2025 gebilligt und beschlossen, diesen gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird gemäß §13 Abs. 3 abgesehen.

Der Geltungsbereich des von der Aufstellung der Einbeziehungssatzung betroffenen Gebietes ist im beigefügten Lageplan durch eine schwarz hervorgehobene Linie gekennzeichnet. Der Lageplan ist als Anlage dieser Bekanntmachung beigefügt.

Wesentliches Ziel der Aufstellung der Einbeziehungssatzung ist die Errichtung eines Einfamilienhauses im Ortsteil Steinsdorf. Die einzubeziehenden Flächen werden durch die umliegende bauliche Nutzung geprägt und können daher in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden.

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst eine Teilfläche der Flur-Nr. 392 (ca. 693 m²)

sowie eine Teilfläche der Flur-Nr. 692 (ca. 194 m²) je Gemarkung Steinsdorf, Gesamtfläche ca. 887 m².

Der Entwurf der Einbeziehungssatzung vom 06.08.2025 liegt mit der Begründung samt zeichnerischer und textlicher Festsetzungen in der Zeit

vom 19.08.2025 bis zum 22.09.2025

im Rathaus des Marktes Altmannstein, Marktplatz 4, 93336 Altmannstein (Marktbauamt, II. Stock, Zi.-Nr. 2.04), während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit aus.

Parallel zur öffentlichen Auslegung werden die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeholt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht fristgerecht abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über die Einbeziehungssatzung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Einbeziehungssatzung nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB) und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Der als Anlage beigefügte Planentwurf ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.