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Schutz der stillen Tage

02. April 2024

Schutz der stillen Tage nach Art. 3 FTG - 1 BvR 458/10

Nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) unterliegen bestimmte Sonn- und Feiertage einem besonderen Schutz.      

Das Landratsamt Eichstätt weist deshalb darauf hin, dass an den stillen Tagen

 Aschermittwoch,
 Gründonnerstag,
 Karfreitag,
 Karsamstag,
 Allerheiligen,
 der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag,
 Totensonntag,
 Buß- und Bettag,
 Heiliger Abend

alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist, nicht erlaubt sind. Dies sind z.B. Tanzveranstaltungen, die Öffnung und der Betrieb von Spielhallen, Pop-Konzerte, Zirkusveranstaltungen, Volksfeste, Theatervorführungen, Preis-Kartenturniere. Der Betrieb von Geldspielautomaten in Gaststätten ist ebenfalls nicht zulässig.

Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2:00 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0:00 Uhr und am Heiligen Abend um 14:00 Uhr; er endet jeweils um 24:00 Uhr.

Zudem sind am Karfreitag Sportveranstaltungen nicht erlaubt. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.

Eichstätt, 02.04.2024
Landratsamt Eichstätt
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr