01. Februar 2022
Seit dem 9. November gilt die neue Bußgeldkatalogverordnung, welche die Rechtslage in Bezug auf das illegale Parken auf Gehwegen gegenüber der bisherigen Handhabung massiv verändert. Gehwege sind zum Gehen da. Das regelt die Straßenverkehrsordnung.
Das OLG Hamm definiert: „Bei einem ‚Gehweg‘ handelt es sich um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg – durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise – äußerlich erkennbar ist. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich [d.h. im Normalfall] die Bordsteinkante.“ Ein Gehweg ist also der Teil einer Straße, der für Fußgänger bestimmt ist. Er ist von der Fahrbahn getrennt, die für die Fahrzeuge bestimmt ist. Die Straßenverkehrsordnung sagt dazu: „Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen.“ Für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung gibt es Bußgeldregelsätze.
Zudem ist jeder Auto- und Radfahrer auch Fußgänger, und sei es nur auf dem Weg zum Fahrzeug. Hier möchte er genauso geschützt werden wie der reine Nur-Fußgänger.
Die Thematik „Parken auf Gehwegen: Problematik, Rechtslage, Handlungsbedarf“ wird in dieser Leseprobe zur ersten Orientierung dargestellt. Hier finden Sie ebenfalls die Bußgeldregelsätze. Wenn Sie sich näher informieren möchten, finden Sie unter der Adresse https://www.fuss-ev.de/images/Downloads/gehwegparken.pdf detaillierte Informationen.