29. Januar 2026
Landratsamt Eichstätt und Polizei Beilngries ordnen folgende neue Auflagen für die Faschingswägen zur Kenntnis und Einhaltung an:
Das Faschingstreiben hat nichts mit einer Brauchtumsveranstaltung nach § 29 Abs. 2 StVO zu tun und ist daher als separate Veranstaltung zu sehen. Das Faschingstreiben in Altmannstein findet am Sonntag, den 15.02.2026 im Ortskern v.a. in der Bahnhofstraße statt.
Die Fahrzeuge, die am Faschingsumzug teilnehmen, müssen unmittelbar nach dem Umzug die Teilnehmer im abgesperrten Bereich von den Wägen absteigen lassen. Personen dürfen sich nach Auflösung des Faschingsumzuges in der Bahnhofstraße nicht mehr auf dem Fahrzeuggespann befinden. Gleich danach hat das Fahrzeug sich von der Veranstaltung zu entfernen und nach Hause zu fahren.
Diese Auflagen müssen eingehalten und vom Fahrzeugführer durchgesetzt werden, dies wird durch die Polizei kontrolliert.
Begründung:
Eine weitere Sperrung der Bahnhofstraße für die Faschingswägen ist nicht möglich, da öffentliche Straßen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind und nur unter den Voraussetzungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eingeschränkt oder gesperrt werden dürfen. Die Sperrung als Aufenthaltsort der Faschingswägen bis zum Ende des Faschingstreibens stellt keine Voraussetzung dar.
