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Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens - Juraleitung - TenneT

Schreibmaschine mit einem Blatt auf dem "Öffentliche Bekanntmachungen" steht

29. Juli 2025

Bekanntmachung

Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 
nach den §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i.V.m. Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)

für das Vorhaben

Juraleitung Raitersaich – Ludersheim – Sittling – Altheim: 
Abschnitt B-Süd vom UW Sittling bis zur Regierungsbezirksgrenze Niederbayern und Oberpfalz bei Thann,
380-kV-Ersatzneubauprojekt einschließlich Rückbau der Bestandsleitung;
Planfeststellung nach §§ 43 ff. EnWG i.V.m. Art. 72 ff. BayVwVfG

Antragstellerin: TenneT TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth

Zuständige Behörde: Regierung von Oberbayern – Planfeststellungsbehörde nach EnWG

Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen: Neubau einer rund 21 Kilometer langen 380-kV-Leitung zwischen der Regierungsbezirksgrenze Niederbayern - Oberpfalz bei Thann und dem Umspannwerk Sittling (Landkreis Kelheim, Regierungsbezirk Niederbayern) ein. Es handelt sich um den Teilabschnitt B-Süd der sog. „Juraleitung“.

Projektstandort / betroffene Gemeinden: Im Zuge der Maßnahmen (inklusive der erforderlichen Arbeitsflächen, Zuwegungen und Maßnahmen im Rahmen der Bauwasserhaltung) werden Grundstücke in folgenden Gemeinden / Gemarkungen teils temporär, teils dauerhaft in Anspruch genommen:

  • Markt Altmannstein
  • Stadt Neustadt an der Donau
  • Stadt Riedenburg

Einsichtnahme in PlanunterlagenDie Planunterlagen werden im Internet auf der Internetseite des Marktes Altmannstein (durch dortige Verlinkung auf die Internetseite der Regierung von Oberbayern) für die Dauer eines Monats zur allgemeinen Einsichtnahme zugänglich gemacht.

abrufbar in der Zeit (vom – bis)
26.08.2025 bis 25.09.2025

unter folgendem Link 
https://www.altmannstein.de/aktuelles/

Hinweis: Die Veröffentlichung im Internet ist die rechtlich maßgebliche Form (§ 43a Satz 2 EnWG i.V.m. Art. 73 Abs.2, Abs.3, Satz 1 BayVwVfG, Art. 27a BayVwVfG).

Die Planunterlagen können darüber hinaus auch direkt auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern eingesehen werden

unter folgendem Link
https://s.bayern.de/planfestverf-enwg

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 43a Satz 3 EnWG i.V.m. Art. 73 Abs.2, Abs.3 Satz 1 BayVwVfG einem Beteiligten eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, wenn er oder sie während der Dauer der Auslegung ein entsprechendes Verlangen an die zuständige Behörde (Regierung von Oberbayern) gerichtet hat. Dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind.

Überdies kann gem. Art. 73 Abs.4 Satz 1, Satz 3 und Satz 4 BayVwVfG jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegung der Unterlagen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Weiterführende Informationen  (etwa zum Ablauf des Verfahrens, Inhalt der Planunterlagen und den Möglichkeiten, diese einzusehen und gegebenenfalls gegen das Vorhaben Einwendungen zu erheben) nachfolgend in dieser Bekanntmachung.

Zuständige Behörde / Ansprechpartner für Fragen zum laufenden Verfahren:

Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens sowie für die Erteilung von Auskünften und die Entgegennahme von Äußerungen und Fragen ist die Regierung von Oberbayern als Planfeststellungsbehörde sowie Anhörungsbehörde nach EnWG i.V.m. BayVwVfG.

Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München

Für Auskünfte zum laufenden Verfahren wenden Sie sich bitte an:
Sachgebiet 21
Telefon: +49 89 2176-2360
Telefax: +49 89 2176-402360
E-Mail: energieversorgungsleitungen@reg-ob.bayern.de
Internet: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/

Für das o. g. Bauvorhaben ist bei der Regierung von Oberbayern die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Die Regierung von Oberbayern leitet auf Antrag der TenneT TSO GmbH das Planfeststellungsverfahren für den Neubau einer circa 21 Kilometer langen 380-kV-Leitung im Teilabschnitt B-Süd (zwischen der Regierungsbezirksgrenze Niederbayern - Oberpfalz bei Thann und dem Umspannwerk Sittling (Landkreis Kelheim, Regierungsbezirk Niederbayern) ein. Diese beginnt am Umspannwerk Sittling und durchläuft die Stadt Neustadt an der Donau, den Markt Altmannstein und die Stadt Riedenburg.

Im Abschnitt B-Süd der Juraleitung erfolgt eine teilweise Leitungsmitnahme der 110-kV-Leitung der Bayernwerk Netz GmbH.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet (§ 43a Satz 2 EnWG i.V.m. Art. 73 Abs.2, Abs.3 Satz 1 BayVwVfG, Art. 27a BayVwVfG). Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen des Vorhabens erkennen lassen), steht in der Zeit

vom 26.08.2025 bis einschließlich 25.09.2025 auf der Internetseite

https://s.bayern.de/planfestverf-enwg

zur Verfügung.

1. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt bis spätestens 09.10.2025, kann jeder, kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, gegen den Plan Einwendungen erheben.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 73 Abs.4 Satz 1, Satz 5 i.V.m. Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist zu dem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Einwendungen und Stellungnahmen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei dem

Markt Altmannstein 

oder bei der Anhörungsbehörde

Regierung von Oberbayern, Maximilianstr. 39, 80538 München 

zu erheben bzw. abzugeben.

Einwendungen und Äußerungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, unter der Adresse poststelle@altmannstein.de oder
energieversorgungsleitungen@reg-ob.bayern.de vorgebracht werden. Im Übrigen sind Einwendungen und Äußerungen, die elektronisch übermittelt werden (z.B. „konventionelle“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), unzulässig.

Die Einwendungen bzw. Stellungnahmen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Vor Beginn der Planauslegung eingehende Einwendungen sind unwirksam.

Bei Einwendungen und Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen bzw. abgegebenen Äußerungen/Stellungnahmen einschließlich der darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet werden.

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 73 Abs.4 Satz 5 i.V.m. Art. 74 BayVwVfG einzulegen, von der Auslegung des Plans.

3. Die Einwendungen und Stellungnahmen werden einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben dem Vorhabenträger bzw. den von ihm Beauftragten zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Es besteht die Möglichkeit, auf Verlangen des Einwenders dessen Namen und Anschrift unkenntlich zu machen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind. Ein etwaiger Anonymisierungswunsch ist vom Einwender ausdrücklich und deutlich zu erklären. Im Übrigen wird auf den Datenschutz-Hinweis aus Ziffer 1 hingewiesen.

4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist, also mit Ablauf des 09.10.2025, sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für das Verwaltungs- und Klageverfahren ausgeschlossen (§ 43a EnWG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Äußerungen von Vereinigungen i.S.v. Ziffer 1 sind nach Ablauf dieser Äußerungsfrist ebenfalls ausgeschlossen.

5. Sofern gemäß § 43a EnWG i.V.m. Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen stattfindet, wird der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden.

Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter oder Bevollmächtigte sowie die Vereinigungen i.S.v. Ziffer 1, die fristgerecht Stellung genommen haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. als Vereinigung i.S.v. Ziffer 1 Stellung genommen haben von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen der Regierung von Oberbayern durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Regierung von Oberbayern zu geben ist.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Unter den Voraussetzungen des § 43a Nr. 3 EnWG unterbleibt ein Erörterungstermin.

6. Durch Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen, durch Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, durch Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Aufwendungen können nicht erstattet werden.

7. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

8. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Gemäß § 43b Abs.1 Nr.3 Satz 1, Satz 2 EnWG wird die Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) dem Vorhabenträger zugestellt und im Übrigen öffentlich bekanntgegeben, indem der Planfeststellungsbeschluss für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird.

9. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 44a EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens an den vom Plan betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

gez. Norbert Hummel
1. Bürgermeister