20. Mai 2025
Der Marktgemeinderat Altmannstein hat in seiner Sitzung vom 16.07.2024 die Einleitung des Verfahrens zur 24. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Ziel der Änderung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage an den nachfolgend gelisteten Flächen zu schaffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Parallelverfahren die Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplanes „Freiflächen-PV-Anlage Breitenhill II“ erfolgt.
Folgende bisher als landwirtschaftliche Fläche, und ff. dargestellte Fläche soll im Flächennutzungsplan als „Sondergebiet Freiflächen-PV-Anlage“ ausgewiesen werden:
Das Änderungsgebiet beinhaltet eine Teilfläche des Grundstückes Fl.-Nr. 58 der Gemarkung Breitenhill und wird von folgenden Flurstücken umgrenzt:
im Norden durch Fl.-Nr. 57 bestehender öffentlicher Wirtschaftsweg
im Osten durch Fl.-Nr. 57 bestehender öffentlicher Wirtschaftsweg
im Süden durch Fl.-Nr. 58 Teilfläche Sondergebiet PV-Anlage Breitenhill
im Westen durch Fl.-Nr. 61 bestehender öffentlicher Wirtschaftsweg“
Es handelt sich um eine Gesamtgröße von ca. 2,64 ha.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 13.02.2025 bis einschließlich 18.03.2025 durchgeführt. Die darin vorgebrachten Bedenken und Anregungen hat der Marktgemeinderat in seiner Sitzung vom 23.04.2025 behandelt und abgewogen.
Der geänderte Planentwurf wurde in der Sitzung vom 23.04.2025 in der Fassung vom 23.04.2025 gebilligt und liegt nun mit Begründung und Umweltbericht zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
vom 20.05.2025 bis einschließlich 23.06.2025
im Rathaus des Marktes Altmannstein, Marktplatz 4, 93336 Altmannstein (Marktbauamt, II. Stock, Zi.-Nr. 2.04) öffentlich zur Einsichtnahme nach vorheriger Terminvereinbarung (09446/9021-15) aus. Jeder Interessierte kann die Planunterlagen einsehen. Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung werden erläutert; Fragen werden beantwortet.
Stellungnahmen können während dieser Frist in Textform oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Parallel zur öffentlichen Auslegung werden die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Änderung berührt werden kann, eingeholt (§ 4 Abs. 2 BauGB).
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn der Markt Altmannstein den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Flächennutzungsplanänderung nicht von Bedeutung ist.
Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar:
- Umweltbericht mit Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Bevölkerung, Gesundheit, Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt, Fläche und Boden, Wasser, Luft/Klima, Landschafts- und Ortsbild, Kultur- und sonstige Sachgüter jeweils mit „Bestandsbeschreibung“, „Auswirkungen“ und „Bewertung der Auswirkungen“
Die diesen Informationen zugrundeliegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Für die Flächennutzungsplanänderung gilt außerdem folgender Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Der Geltungsbereich der 24. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 23.04.2025 ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.