12. September 2023
gem. § 10 Abs. 3 BauGB im vereinfachten Verfahren nach den Vorschrift
Der Markt Altmannstein hat mit Beschluss vom 05.09.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Am Weingarten III“ in Pondorf als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Bebauungsplan wurde im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB aufgestellt. Von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB wird abgesehen.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung im Rathaus des Marktes Altmannstein, Marktplatz 4, 93336 Altmannstein (Marktbauamt, II. Stock, Zi.-Nr. 2.04), während den allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweis
a) gem. § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB:
Sind durch den Bebauungsplan die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen.
Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die in §§ 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
b) gem. § 215 BauGB:
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Markt Altmannstein unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Der als Anlage beigefügte Plan ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.
Markt Altmannstein
Norbert Hummel
1. Bürgermeister