21. Oktober 2025
Der Haupt-, Bau-, Finanz- und Umweltausschuss Altmannstein hat in seiner Sitzung vom 08.10.2025 die Einbeziehungssatzung „Steinsdorf – 392 und 692“ nach § 34(4) als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst eine Teilfläche der Flur-Nr. 392 (ca. 693 m²) sowie eine Teilfläche der Flur-Nr. 692 (ca. 194 m²) je Gemarkung Steinsdorf, somit eine Gesamtfläche von ca. 887 m².
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung in Kraft.
Die Satzung liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus des Marktes Altmannstein, Marktplatz 4, 93336 Altmannstein (Marktbauamt, II. Stock, Zi.-Nr. 2.04) während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich zur Einsichtnahme auf.
Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung ist im beiliegenden Übersichtslageplan schwarz umrandet dargestellt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Markt Altmannstein
Norbert Hummel
1. Bürgermeister