29. September 2026
Bekanntmachung über den Aufstellungsbeschluss und die öffentliche Auslegung zur Aufstellung einer Einbeziehungssatzung im Ortsteil Schamhaupten im Bereich des Grundstückes Fl.-Nr. 100 (TF) der Gemarkung Schamhaupten
Der Marktgemeinderat Altmannstein hat in seiner Sitzung vom 25.08.2026 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, eine Einbeziehungssatzung für den Ortsteil Schamhaupten im Bereich des Grundstückes Fl.-Nr. 100 (TF) der Gemarkung Schamhaupten im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB aufzustellen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Ferner hat der Marktgemeinderat Altmannstein am 25.08.2026 den Entwurf der Einbeziehungssatzung in der Fassung vom 25.08.2026 gebilligt und beschlossen, diesen gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird gemäß §13 Abs. 3 abgesehen.
Der Geltungsbereich des von der Aufstellung der Einbeziehungssatzung betroffenen Gebietes ist im beigefügten Lageplan durch eine schwarz hervorgehobene Linie gekennzeichnet. Der Lageplan ist als Anlage dieser Bekanntmachung beigefügt.
Wesentliches Ziel der Aufstellung der Einbeziehungssatzung ist die Errichtung eines Einfamilienhauses im Ortsteil Schamhaupten. Die einzubeziehende Fläche wird durch die umliegende bauliche Nutzung geprägt und kann daher in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden.
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst eine Teilfläche der Flur-Nr. 100 der Gemarkung Schamhaupten mit ca. 1.074 m².
Der Entwurf der Einbeziehungssatzung vom 25.08.2026 liegt mit der Begründung samt zeichnerischer und textlicher Festsetzungen in der Zeit
vom 02.10.2026 bis zum 09.11.2026
im Rathaus des Marktes Altmannstein, Marktplatz 4, 93336 Altmannstein (Marktbauamt, II. Stock, Zi.-Nr. 2.04), während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit aus.
Parallel zur öffentlichen Auslegung werden die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeholt.
Der Entwurf der Einbeziehungssatzung, einschließlich Begründung steht während der Frist zur Stellungnahme zusätzlich auch auf der Internetseite des Marktes Altmannstein www.altmannstein.de unter der Rubrik https://www.altmannstein.de/aktuelles/ zur Einsichtnahme bzw. zum Download bereit.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht fristgerecht abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über die Einbeziehungssatzung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Einbeziehungssatzung nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB) und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der als Anlage beigefügte Planentwurf ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.
Markt Altmannstein
Wolfgang Eberl
2. Bürgermeister
