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Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung

04. Juli 2025

Am 13. Mai 2025 hat die bayerische Staatsregierung die Verordnung zur Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung und des Kostenverzeichnisses beschlossen, die am 1. Juni 2025 in Kraft tritt.

So kann die Kommune, wenn keine Zweifel am Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen bestehen, auf die Erstellung und den Erlass eines Bescheides verzichten. Kosten werden in diesem Fall nicht erhoben, da kein nennenswerter Verwaltungsaufwand entsteht.

Für Gestattungen nach § 12 GastG für den Ausschank alkoholischer Getränke im Rahmen von Veranstaltungen gilt damit künftig Folgendes:

Die Gestattung gilt als erteilt, wenn die Gemeinde innerhalb von zwei Wochen ab dem Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen keinen vertieften Prüfungsbedarf sieht, also v. a. an der Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen.

Die Genehmigungsfiktion ist kostenfrei, da regelmäßig lediglich unerheblicher Verwaltungsaufwand anfällt.

Sofern der Gemeinde im Einzelfall ein nennenswerter Prüfaufwand entsteht, kann sie wie bisher einen kostenpflichtigen Bescheid erlassen und den Verwaltungsaufwand durch entsprechende Gebührenerhebung kompensieren.